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Einkünfte

Als Einkünfte werden jene Beträge bezeichnet, die verbleiben, nachdem Ausgaben oder Werbungskosten von Einnahmen abgezogen werden, die mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen. Bei Einkünften handelt es sich also generell um eine Vermögensmehrung. Ausgenommen von Einkünften im üblichen Sinne sind Vermögensmehrungen, die nicht durch eine eigene Leistung erreicht wurde. Dies kann beispielsweise durch eine Schenkung oder durch ein Erbe geschehen. Diese beiden Arten der Vermögensvermehrung werden auch als leistungslose Einkünfte bezeichnet.

Die einzelnen Einkunftsarten werden im Paragrafen 2 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Dort werden Einkünfte in sieben verschiedene Einkunftsarten unterteilt. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit gehören zu den Gewinneinkünften. Bei diesen Einkunftsarten wird der Gewinn besteuert. Der Gewinn wird entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Paragraf 4, Absatz 3 des Einkommensteuerrechtes ermittelt oder durch einen Betriebsvermögensvergleich. Ein wichtiges Kriterium in Bezug auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die nicht vorhandene Buchführungspflicht des Unternehmers. Die Gewinneinkünfte gelten besonders für Land- und Forstwirte, für Gewerbetreibende, aber auch für Selbstständige und Freiberufler. Eine natürliche Person kann selbstverständlich mehr als eine Art von Einkünften erzielen, sowohl Gewinn- als auch Überschusseinkünfte. Ein Angestellter beispielsweise, der durch ein Nebengewerbe Einkommen erzielt, greift auf beide Einkunftsarten zurück. Zu den Überschusseinkünften zählen die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ebenso wie sonstige Einkünfte, die im Paragrafen 22 des Einkommensteuergesetzes geregelt werden. Um die Überschusseinkünfte zu ermitteln, werden die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen. Ein Großteil der Erwerbstätigen erzielt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, sie beziehen also Lohn oder Gehalt.

Außerordentliche Einkünfte werden zum Teil mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Dabei kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Zu den typischen außerordentlichen Einkünften zählen Veräußerungsgewinne von Unternehmensverkäufen, Entschädigungen, Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, Einkünfte durch außerordentliche Holznutzung ebenso wie die Zinsen und Nutzungsvergütungen, wenn sie für eine Periode vom mehr als drei Jahren nachbezahlt werden. Besondere Regelungen gelten für Einkünfte, die nicht im Inland erzielt wurden. Ein möglicher Konflikt hierzu liegt in der Gefahr einer doppelten Besteuerung. Zum einen kann eine Besteuerung im Entstehungsland erfolgen, zum anderen natürlich im Land des Einkunftsempfängers. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden zwischen zwei Staaten völkerrechtliche Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen.