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Aufrechnung

Bei der Aufrechnung im juristischen Sinn handelt es sich um eine Maßnahme, zu der es immer dann kommt, wenn zwei Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Welche Voraussetzungen für die Durchführung der Aufrechnung erfüllt sein müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragrafen 287 bis 396. Die wichtigste Voraussetzung besteht darin, dass jeder der Vertragspartner eine rechtlich durchsetzbare Forderung gegen den anderen hat. Außerdem darf die Aufrechnung weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein. Gesetzlich ist eine Aufrechnung bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die Forderung aus einer unerlaubten Handlung ergibt oder dem Pfändungsschutz unterliegt. Jeder der Vertragspartner hat einen Anspruch auf die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung durch den jeweils anderen. Nicht so eindeutig ist eine Forderung, wenn dieser keine eindeutige vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt und unter Umständen erst eine gerichtliche Klärung erfolgen muss.

Ein typisches Beispiel für einen solchen Fall ist die mangelhafte Erbringung einer Handwerksleistung. Auf der Grundlage des Vertrages hat der Auftraggeber einen Anspruch gegen den Handwerker auf fehlerfreie Erbringung der Handwerksleistung. Für den Handwerker ergibt sich daraus eine Forderung in Höhe des vereinbarten Preises. Da der Herstellungspreis im Vertrag eindeutig festgelegt ist, hat der Handwerker es leicht, seinen Anspruch durchzusetzen. Stellt der Auftraggeber jedoch eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten durch den Handwerker fest, so muss er einen möglichen Anspruch auf Reduzierung des Herstellungspreises erst geltend machen, bevor er eine Aufrechnung vornehmen kann.

Eine weitere Voraussetzung, die vor der Durchführung der Aufrechnung erfüllt sein muss, ist die Fälligkeit der Gegenforderung. Der Auftraggeber im vorgenannten Beispiel kann die Aufrechnung also erst erklären, wenn die Forderung des Handwerkers auf Zahlung des Herstellungspreises bereits fällig ist. Bezüglich der eigenen Forderung reicht es aus, wenn sie erfüllbar ist. Die Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, müssen gleichartig sein, damit sie überhaupt erfüllt werden können. In der Regel handelt es sich dabei ausschließlich um Geldforderungen.

Um eine Aufrechnung einzuleiten, muss sie von dem aufrechnenden Vertragspartner, im Beispiel also dem Auftraggeber, gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung ausdrücklich erklärt werden. Diese Erklärung sollte zur Sicherheit immer schriftlich erfolgen, auch wenn das Gesetz das nicht eindeutig vorschreibt. Nach der Erklärung der Aufrechnung wird die Hauptforderung um die Gegenforderung reduziert, sodass im Beispiel der Auftraggeber einen reduzierten Preis für die Handwerksleistung zu bezahlen hätte.