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Abfindung

Eine Abfindung ist in den verschiedenen Bereichen von Dauerschuldverhältnissen zu finden. Die Abfindung dient den Entschädigungen der gekündigten Person und stellt eine Einmalzahlung dar. Entgegen vieler Meinungen besteht in Deutschland für Arbeitnehmer bei Kündigung kein genereller Rechtsanspruch auf ein Abfindungsgeld. Trotzdem sind in Tarifverträgen, Sozialplänen sowie teilweise sogar in Einzelverträgen Regelungen zu einer Abfindung enthalten.

Ebenso ist es auch grundsätzlich, dass ein Arbeitgeber mit dem Verweis auf den § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dem gekündigten Arbeitnehmer ein Abfindungsgeld anbietet. Mit der Annahme der Abfindung verzichtet der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage. Das Abfindungsgeld ist von der Beschäftigungszeit abhängig, pro Beschäftigungsjahr steht dem Arbeitnehmer im Fall der Anwendung des Gesetzes durch den Arbeitgeber ein halber Monatslohn zu. Diese Möglichkeit ist jedoch nur bei betriebsbedingten Kündigungen anwendbar.

Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet ein solches Angebot auf Abfindung anzunehmen, sie können auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Häufig geschieht dies mit dem Ziel, eine höhere Abfindung zu erhalten. Gerade bei finanziell gut gestellten Unternehmen kann diese Kündigungsschutzklage häufig Erfolg versprechen.

Falls eine Kündigungsschutzklage Erfolg hat, wird die Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer erhält dann kein Abfindungsgeld, erhält aber Lohn für die gesamte Zeitdauer der Kündigungsschutzklage. Die Lohnfortzahlung ist unabhängig von der Tatsache, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum für den Arbeitgeber tätig war.

Je geringer die Chance einer erfolgversprechenden Kündigung ist, desto eher ist ein Arbeitgeber bereit freiwillig eine Abfindung zu zahlen. Aus diesem Grund erhalten vor allem Mitglieder des Betriebsrats aber auch langjährige sowie sozialschutzbedürftige Mitarbeiter häufig Angebote mit einem großzügigen Abfindungsgeld.

Die Abfindung unterliegt keinen Sozialabgaben, somit werden keine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung fällig. Trotzdem stellt die Abfindung eine einkommenssteuerrechtliche Einnahme dar, somit muss sie versteuert werden.

Eine Abfindung mindert den Arbeitslosenanspruch grundsätzlich nicht. Jedoch ist bei einem Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag Vorsicht geboten, solche Verträge können eine Sperrfrist des Arbeitslosengeldes bewirken. Gleiches Recht gilt, wenn eine Abfindung mit einer verkürzten Kündigungsfrist einhergeht. Aufgrund der Problematik kann es auch bei außergerichtlichen Abfindungsangelegenheiten sinnvoll sein einen Anwalt zu konsultieren. Grundsätzlich bedarf es bei einer Kündigungsschutzklage in erster Instanz keinen rechtlichen Beistand.